FISCHER | Bildung und Beratung - Beauftragung
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Information zur Beauftragung

Auftragsklärung, Angebot und Vertrag

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung und schildern Sie uns Ihr Anliegen. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.

Für Beratungen und Seminare für Betriebsräte auf Basis des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist jeweils ein ordentlicher Beschluss des zuständigen Betriebsrats erforderlich.

Von unserer Seite wird nach Auftragsklärung und Angebotserstellung eine Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers eingefordert. Die von uns zu erbringenden Leistungen und deren Verwendung werden im Angebot bzw. im Vertrag vereinbart.

Beratung und Sachverständigentätigkeit für den Betriebsrat

Grundlage der Beratung für Betriebsräte stellen das Betriebsverfassungsgesetz nach § 80.3 und § 111 sowie Regelungen der Betriebs- und Tarifparteien dar. Betriebsräte haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich durch einen Sachverständigen bei ihrer Arbeit fachlich unterstützen zu lassen. Diesen rechtlichen Anspruch regelt § 80 Abs. 3 BetrVG. Bei Betriebsänderungen hat der Betriebsrat nach § 111 BetrVG einen eigenen Anspruch auf die Hinzuziehung von BeraterInnen, sofern mehr als 300 ArbeitnehmerInnen im Betrieb sind. Bei einer Zahl von unter 300 Beschäftigten bedarf die Hinzuziehung eines Sachverständigen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers (vgl. § 80 Abs. 3 BetrVG).

Qualifizierung von Betriebsräten

Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG und § 37 Abs. 2 BetrVG sowie § 40 Abs.1 BetrVG können Betriebsräte an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen, die Kenntnisse vermitteln, welche für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.